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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die gegen den Asylwerber seinerzeit ausgestoßenen Drohungen, die im Wesentlichen die Grundlage seiner Befürchtungen darstellen, knüpften allein an seine Tätigkeit in der "Republikanischen Garde", weil er damit "zu Berisha gehöre", an und dass sich die Arbeit "gegen Kriminelle" im Wesentlichen im Schutz und in der Bewachung des ehemaligen Präsidenten Sali Berisha manifestierte. Von konkreten Maßnahmen repressiven Charakters, die der Asylwerber im Dienste der Verbrechensbekämpfung oder Verbrechensverhütung gesetzt habe, war dagegen nie die Rede, weshalb die Annahme, dem Asylwerber drohten von Seiten "Krimineller" "nur" Racheakte, keinen ausreichenden Hintergrund hat. Davon ausgehend kann aber angesichts des vom Asylwerber immer wieder hergestellten Zusammenhangs zwischen der von "Kriminellen" ausgehenden Bedrohung und seiner Tätigkeit in der "Republikanischen Garde" am Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht ohne Weiteres gezweifelt werden, wobei es aus asylrechtlicher Sicht dahingestellt bleiben kann, ob die Bedrohung von "echten" Kriminellen oder von politischen Gegnern - die freilich bei Anwendung von extralegaler Gewalt gleichfalls als "Kriminelle" im herkömmlichen Sinn bezeichnet werden müssten - ausgeht (Hinweis: grundsätzlich zur Relevanz nicht staatlicher Verfolgung E 26.2.2002, Zl. 99/20/0509).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010085.X02Im RIS seit
30.03.2004