RS Vfgh 2007/6/18 V96/06, G224/06

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Veröffentlicht am 18.06.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ÄrzteG 1998 §92, §104
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §79, §80

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungender Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien betreffendBestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung infolgeZumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides sowie auf Feststellungder Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen im Ärztegesetz1998 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre derAntragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §79 Abs2 und des §80 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 21.06.05 betreffend Bestattungsbeihilfe sowie Hinterbliebenenunterstützung; Festlegung von Beträgen für die Hinterbliebenenunterstützung als Garantieleistung in den angefochtenen Bestimmungen der Satzung.

Der Antragstellerin steht durch das Begehren eines Bescheides hinsichtlich §79 Abs2 und §80 Abs2 der Satzung ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung. Vermeint die Antragstellerin, sie hätte von Verfassungs wegen einen Anspruch auf Auszahlung höherer Beträge bzw auf Auszahlung des im Vergleich zur Todesfallbeihilfe errechneten Differenzbetrages, so ist es ihr grundsätzlich zumutbar, einen bescheidmäßigen Abspruch darüber zu begehren, welcher Leistungsbezug ihr gemäß §79 und §80 der Satzung zusteht. Die Behörde hätte über diesen Antrag (siehe §78 Abs6 der Satzung) mit Bescheid abzusprechen. Dass ein bescheidmäßiger Abspruch über einen solchen Antrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist oder der Antrag gemessen an der Rechtslage vorerst aussichtslos erscheinen mag, ändert an der Zumutbarkeit des Weges nichts.

Zurückweisung des Individualantrags auf Feststellung, dass §104 Abs2 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 179/2004 und §92 Abs1 ÄrzteG 1998 in der Stammfassung BGBl I 169 verfassungswidrig waren.

Eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes bereits außer Kraft getretene Norm entfaltet für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung (mit Judikaturhinweisen).

Die Antragstellerin übersieht, dass die angefochtenen Regelungen des ÄrzteG 1998 nur die Grundlage zur Erlassung der Satzung waren; erst durch diese und nicht durch die angefochtenen gesetzlichen Ermächtigungen könnte hier - wenn überhaupt - ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin erfolgen. Da es nach Lage des Falles sohin ausgeschlossen ist, dass die bekämpften Normen die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar berühren, mangelt es an der erforderlichen Legitimation zu deren Anfechtung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, VfGH / Individualantrag, Feststellungsbescheid,Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V96.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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