Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die baubehördliche Bewilligung einer Grundabteilung gemäß § 10 NÖ BauO 1969 bedeutete "nur", dass das geplante Vorhaben aus dem Blickwinkel der von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichrechtlichen Gesichtspunkte zulässig war, keineswegs aber einen Abspruch dahingehend, dass die Grundteilung auch zivilrechtlich zulässig sei, und vermochte insbesondere nicht, eine allenfalls fehlende Zustimmung des Grundeigentümers zu ersetzen (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis). Folgerichtig ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft kein subjektivöffentliches Recht auf Verweigerung der Bewilligung und damit auch kein Berufungsrecht gegen den über Antrag der Nachbarn ergangenen Bewilligungsbescheid vom 11. April 1975 zukam (nämlich mangels Erfordernisses seiner Zustimmung und mangels Eignung des Bewilligungsbescheides, in seine Rechte als Grundeigentümer einzugreifen). Seine Berufung war daher unzulässig (in diesem Sinne - mangels Erfordernisses der Zustimmung des Grundeigentümers - das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 86/05/0015). Dadurch, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen und nicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer aber in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050013.X02Im RIS seit
17.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009