RS Vwgh 2004/2/24 2002/05/0658

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67 Abs1 Z2 idF 1998/I/158;
AVG §76 Abs2 idF 1998/I/158;
BauO Krnt 1996 §35 Abs5;

Beachte

Siehe jedoch: 96/02/0497 E 23. Februar 2001 RS 3;

Rechtssatz

Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen, um deren Kosten es hier geht und die auf § 35 Abs. 5 Kärntner BauO gegründet wurden, waren solche, die rechtlich als Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind. Ob die Voraussetzungen für diese Maßnahmen vorlagen und insbesondere die von der Behörde den ausführenden Unternehmen in Auftrag gegebenen Arbeiten demnach notwendig und zweckmäßig waren, kann im Verfahren über die Kosten dieser Maßnahmen nicht mehr überprüft werden. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden nämlich die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Unterlässt die von einem Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt beim unabhängigen Verwaltungssenat, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zur Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht in dessen subjektivöffentliche Rechte rechtswidrig eingegriffen hat. Wurden daher die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft, dann kann die Frage ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden, weil insoweit eine Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen besteht, die auch deren Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes umfasst; siehe beispielweise das zur Wiener Reinhalteverordnung 1982 ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0141, und die dort angeführte hg. Judikatur.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050658.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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