RS Vfgh 2007/6/18 B3265/05

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Veröffentlicht am 18.06.2007
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan Nr F4 der Stadtgemeinde Leonding vom 30.03. und 06.07.00
Oö RaumOG 1994 §2 Abs1 Z10, §33 Abs3, §36 Abs6, §38 Abs2

Leitsatz

Keine unsachliche oder gesetzwidrige Rückwidmung von Baugrundstückenals "Grünland"; ausreichend sachliche raumordnungsrechtlicheBegründung und Bezugnahme auf raumordnungsrechtliche Grundsätze sowieGrundlagenforschung und Interessenabwägung

Rechtssatz

Keine unsachliche oder gesetzwidrige Rückwidmung von Baugrundstücken als Grünland (Grünzug bzw Land- und Forstwirtschaft, Ödland) im Flächenwidmungsplan Nr F4 der Stadtgemeinde Leonding vom 30.03. und 06.07.00.

Im Gegensatz zu VfSlg 17223/2004 ausreichend sachliche raumordnungsrechtliche Begründung und Bezugnahme auf raumordnungsrechtliche Grundsätze für die Rückwidmung der Grundstücke; ebenso ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung iSd §36 Abs6 Oö RaumOG 1994.

Das lang gestreckte, den im Akt befindlichen Luftaufnahmen zufolge dicht bewachsene Grundstück Nr 672/3 schließt unmittelbar an den die gesamte Gemeinde durchziehenden "Grünzug - engerer Turmlinienbereich" an, der dieselbe Widmung wie das in Rede stehende Grundstück aufweist. Vor diesem Hintergrund nimmt die zum Ausdruck gebrachte Absicht der Erhaltung dieser Fläche als Grünzug mit der Funktion insb der Siedlungsgliederung ausreichend deutlich auf das Raumordnungsziel "Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes [...] sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes" (§2 Abs1 Z10 Oö RaumOG) Bezug. Diese Bezugnahme hat die verordnungserlassende Behörde auch nicht erst nach Beschlussfassung "nachgeschoben".

Die sachliche Begründung für die Widmung des Grundstücks Nr 668/5 als "Land- und Forstwirtschaft, Ödland" liegt darin, dass es in seinem nördlichen Teil bewaldet ist und der südliche Teil einen "Schutzstreifen zum Wald" darstellt bzw ein "Waldperimeter im Norden [...] zur Einbindung in das Landschaftsbild" erforderlich ist.

Insgesamt zeigt sich, dass die verordnungserlassende Behörde für die hier in Rede stehenden Grundstücke den Anforderungen, die der Verfassungsgerichtshof für die Rechtmäßigkeit von Rückwidmungen bei - hier unstrittig vorliegendem - Baulandüberhang entwickelt hat (vgl zB VfSlg 9975/1984, 10277/1984, 16201/2001), gerecht geworden ist; sie hat die Auswahl der für die Rückwidmung in Betracht kommenden Liegenschaften nach sachlichen Kriterien und gestützt auf eine entsprechende Grundlagenforschung und eine die Interessen der bisherigen Baulandeigentümer mitberücksichtigende Interessenabwägung getroffen.

Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Bauplätzen; keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B3265.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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