RS Vwgh 2004/2/24 99/14/0250

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z14 litb;

Rechtssatz

§ 6 Z 14 lit b EStG normiert, dass die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch gilt. Die Anwendung des Tauschgrundsatzes hat zur Folge, dass beim Einbringenden Erlöse in Höhe des gemeinen Wertes des in die Gesellschaft eingebrachten Vermögens anzusetzen sind (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 6 Z 14 Tz 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140250.X01

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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