RS Vwgh 2004/2/24 99/14/0250

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §32 Z2;

Rechtssatz

Soweit die Investitionen mit dem Gebäude im wirtschaftlichen Eigentum des Abgabepflichtigen verblieben sind und von diesem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet werden, ist der Finanzierungskredit dem Mietobjekt zuzuordnen und führt zu Werbungskosten. Sind die Investitionen mit dem Gebäude zwar im wirtschaftlichen Eigentum des Abgabepflichtigen geblieben, dienen sie aber nicht mehr der Erzielung von Einkünften, hängt die Berücksichtigung der Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben iSd § 32 Z 2 EStG davon ab, ob bzw inwieweit die Verbindlichkeiten in dem dem Abgabepflichtigen verbliebenen Aktivvermögen des seinerzeitigen Betriebes samt dem Erlös aus dem Verkauf von Betriebsteilen Deckung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140250.X06

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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