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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §33 Abs4 idF 1989/660;Rechtssatz
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (Hinweis E 21.10.2003, 99/14/0224). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine gemeinsame Zustelladresse sein (Hinweis E 30.6.1994, 92/15/0212).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 LebensgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999140247.X01Im RIS seit
26.03.2004