RS Vwgh 2004/2/24 99/14/0247

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §138;

Rechtssatz

Soweit die Abgabepflichtige vorbringt, sie treffe keine Verpflichtung, die Namen ihrer "Klienten" bekannt zu geben, wird darauf verwiesen, dass § 138 BAO eine solche Namensnennung nicht ausnimmt, zumal sich die Abgabepflichtige nicht auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht berufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140247.X07

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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