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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §138;Rechtssatz
Soweit die Abgabepflichtige vorbringt, sie treffe keine Verpflichtung, die Namen ihrer "Klienten" bekannt zu geben, wird darauf verwiesen, dass § 138 BAO eine solche Namensnennung nicht ausnimmt, zumal sich die Abgabepflichtige nicht auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht berufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999140247.X07Im RIS seit
26.03.2004