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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ob das sogenannte "Kellergeschoss" so geplant ist, dass die dort vorgesehene Wohnung hinsichtlich aller ihrer Räume rechtens den für hangseitige Räume geltenden Vorschriften entspricht (die Nachbarn verweisen hiezu auf § 20 OÖ BauTG), betrifft keine Aspekte, hinsichtlich derer ihnen ein Mitspracherecht zukommt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051155.X02Im RIS seit
26.03.2004Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014