RS Vwgh 2004/2/24 2001/05/1155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §20;

Rechtssatz

Ob das sogenannte "Kellergeschoss" so geplant ist, dass die dort vorgesehene Wohnung hinsichtlich aller ihrer Räume rechtens den für hangseitige Räume geltenden Vorschriften entspricht (die Nachbarn verweisen hiezu auf § 20 OÖ BauTG), betrifft keine Aspekte, hinsichtlich derer ihnen ein Mitspracherecht zukommt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051155.X02

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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