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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines - einWegstück als öffentliches Gut in den Allgemeingebrauch übernehmenden- Aktes einer Gemeinde mangels Eingriffs in die Rechtssphäre desAntragstellers spätestens seit Übertragung des betroffenenGrundstücksteils in das bücherliche Eigentum der GemeindeRechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der bekämpfte, ein Wegstück dem Allgemeingebrauch widmende Akt eine Verordnung darstellt. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers greift dieser Akt nämlich spätestens seit der Übertragung des darin genannten Grundstücksteiles in das bücherliche Eigentum der Marktgemeinde nicht mehr in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Von der Widmung kann nur mehr die Marktgemeinde betroffen sein. Der bekämpfte Akt wirkt auch nicht etwa als Grundlage der Entscheidung des Grundbuchsgerichts weiter, weil diese Entscheidung ausschließlich auf dem Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes Oberwart vom 11.03.04 beruhte, welcher die durch die Herstellung der Weganlage herbeigeführten Eigentumsänderungen bestätigt (§15 ff LiegenschaftsteilungsG). Die Weganlage war offenbar bei Einlangen des Anmeldungsbogens vom 11.03.04 schon hergestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Widmung, Gemeindestraße,GemeingebrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V86.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009