RS Vfgh 2007/6/20 V86/06

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Veröffentlicht am 20.06.2007
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/11 Grundbuch

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
LiegenschaftsteilungsG §15 ff

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines - einWegstück als öffentliches Gut in den Allgemeingebrauch übernehmenden- Aktes einer Gemeinde mangels Eingriffs in die Rechtssphäre desAntragstellers spätestens seit Übertragung des betroffenenGrundstücksteils in das bücherliche Eigentum der Gemeinde

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der bekämpfte, ein Wegstück dem Allgemeingebrauch widmende Akt eine Verordnung darstellt. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers greift dieser Akt nämlich spätestens seit der Übertragung des darin genannten Grundstücksteiles in das bücherliche Eigentum der Marktgemeinde nicht mehr in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Von der Widmung kann nur mehr die Marktgemeinde betroffen sein. Der bekämpfte Akt wirkt auch nicht etwa als Grundlage der Entscheidung des Grundbuchsgerichts weiter, weil diese Entscheidung ausschließlich auf dem Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes Oberwart vom 11.03.04 beruhte, welcher die durch die Herstellung der Weganlage herbeigeführten Eigentumsänderungen bestätigt (§15 ff LiegenschaftsteilungsG). Die Weganlage war offenbar bei Einlangen des Anmeldungsbogens vom 11.03.04 schon hergestellt.

Entscheidungstexte

  • V 86/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2007 V 86/06

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Widmung, Gemeindestraße,Gemeingebrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V86.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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