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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §3;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 1 Abs. 1 VStG darf einer Strafbestimmung keine rückwirkende Kraft beigelegt werden. Die Heranziehung einer verletzten Verwaltungsvorschrift, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht galt, würde auch gegen Art. 7 Abs. 1 MRK verstoßen (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anmerkung 2 zu § 1 VStG, Seite 1189). Der VfGH hat in seinem E vom 16. Juni 2003, V 57/00, dargelegt, dass eine Einfriedung in Form eines lebenden Zaunes oder einer Hecke baupolizeiliche Interessen im Sinne des § 3 Bgld. BauG berühren kann. Der VwGH schließt sich dieser Auffassung an. § 17 Abs. 1 Bgld. BauV, welcher die Ausgestaltung von Einfriedungen regelt, ist demnach eine zulässige Bauvorschrift. Baurechtliche Normen sind jedoch - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass rechtmäßig errichtete Bauwerke und dem Gesetz entsprechend ausgeführte baurechtlich relevante Maßnahmen durch eine spätere Änderung der Rechtslage nicht unrechtmäßig werden (vgl. hiezu die E VwGH vom 26. April 1988, Zl. 87/05/0199, und vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0040). Da vor Inkrafttreten der Bgld. BauV (das war der 3. Februar 1998) keine aus den damals geltenden Bauvorschriften ableitbare Höhenbeschränkung für lebende Zäune, Hecken u.dgl. am Tatort bestanden hat, war die Beschwerdeführerin (damals) nicht verpflichtet, zweckdienliche Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass die beschwerdegegenständlichen Fichten und Thujen nicht höher als 3 m wachsen. Mit Inkrafttreten des Bgld. BauG und der Bgld. BauV ist daher der im Tatzeitraum festgestellte Zustand dieser Pflanzen im Sinne des Tatvorwurfs - mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung - nicht als rechtswidrig zu beurteilen, weshalb eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 17 Abs. 1 Bgld. BauV im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 Bgld. BauG nicht rechtmäßig war.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050234.X02Im RIS seit
29.03.2004