RS Vwgh 2004/2/24 2003/05/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §127 Abs8;
BauO Wr §127 Abs8a;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Untersagung der Bauführung gemäß § 127 Abs. 8 und 8a Bauordnung für Wien der - eine Nachbarstellung im Sinne des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien beanspruchenden - Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Erlassung eines derartigen Polizeibefehles steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 90/05/0023, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050188.X01

Im RIS seit

22.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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