Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Untersagung der Bauführung gemäß § 127 Abs. 8 und 8a Bauordnung für Wien der - eine Nachbarstellung im Sinne des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien beanspruchenden - Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Erlassung eines derartigen Polizeibefehles steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 90/05/0023, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050188.X01Im RIS seit
22.03.2004