RS Vwgh 2004/2/24 2002/01/0559

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/01/0293 E 7. Oktober 2003 RS 1 (hier: nur 2. Halbsatz; innerhalb von 13 Jahren etwas mehr als 7 Jahre in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen.)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung nach § 11 StbG 1985 kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an; eine Betrachtungsweise dergestalt, die Beschäftigungszeiten eines Fremden seiner Gesamtaufenthaltsdauer im Inland gegenüberzustellen, ist verfehlt (Hinweis: E 4.4.2001, Zl. 2000/01/0258; 17.9.2002, Zl. 2001/01/0357)[hier: innerhalb der letzten 7 Jahre ca. 4 Jahre ohne Beschäftigung].

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010559.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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