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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn besitzen im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO nur beschränkte Parteistellung. Ihr Mitspracherecht ist einerseits durch jene subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkt, die ihnen die Bauordnung einräumt, andererseits auch durch die fristgerechte Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechtes (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, § 6 NÖ BauO, S 166). Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs 2 NÖ BauO taxativ aufgezählt, wobei auf Bestimmungen dieses Gesetzes und andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die die aufgezählten Nachbarrechte gewähren. Als eine solche Bestimmung, auf die § 6 Abs 2 NÖ BauO verweist, ist § 54 NÖ BauO anzusehen. § 54 NÖ BauO ist aber nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weiter gehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs 2 NÖ BauO umschrieben (hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl 2000/05/0272). Die Beschwerdeführerin als Nachbarin kann daher diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BauO geltend machen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051079.X01Im RIS seit
22.03.2004Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013