RS Vwgh 2004/2/24 2001/05/1079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarn besitzen im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO nur beschränkte Parteistellung. Ihr Mitspracherecht ist einerseits durch jene subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkt, die ihnen die Bauordnung einräumt, andererseits auch durch die fristgerechte Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechtes (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, § 6 NÖ BauO, S 166). Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs 2 NÖ BauO taxativ aufgezählt, wobei auf Bestimmungen dieses Gesetzes und andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die die aufgezählten Nachbarrechte gewähren. Als eine solche Bestimmung, auf die § 6 Abs 2 NÖ BauO verweist, ist § 54 NÖ BauO anzusehen. § 54 NÖ BauO ist aber nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weiter gehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs 2 NÖ BauO umschrieben (hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl 2000/05/0272). Die Beschwerdeführerin als Nachbarin kann daher diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BauO geltend machen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051079.X01

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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