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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §3;Rechtssatz
Der von den Strafbehörden der Beschwerdeführerin gemachte Vorwurf (sie habe im Zeitraum vom 3. 2. 1998 bis 10. 4. 2000 als Eigentümerin eines Grundstückes, welches im Flächenwidmungsplan als Bauland eingetragen sei, nicht dafür gesorgt, dass die entlang der Grundstücksgrenze bestehende lebende Einfriedung bestehend aus Fichten und Thujen eine Höhe von nicht mehr als 3 m erreiche, wobei die derzeitige Höhe dieser lebenden Einfriedung zwischen 4 m und 5 m betrage) zielt auf eine Handlungspflicht der Beschwerdeführerin in einem vor dem im Spruch angeführten Tatzeitraum ab. Im Geltungsbereich des Bgld. BauG und der Bgld. BauV konnte die Beschwerdeführerin nicht dafür sorgen, dass die beschwerdegegenständlichen Pflanzen die nunmehr beschränkte Höhe nicht überschreiten, weil sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bgld. BauV und damit im gesamten Tatzeitraum bereits die in dieser Verordnung festgelegte zulässige Höhe überschritten hatten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/05/0234, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050235.X01Im RIS seit
30.03.2004