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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §178a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0445 E 24. Februar 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/01/0418 E 5. November 2003 RS 4Stammrechtssatz
Wie der VwGH im E 21.8.2001, Zl. 2000/01/0368 ausführte, hat das Gesetz der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls aus der Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derartig nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren sind, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010444.X04Im RIS seit
30.03.2004