RS Vwgh 2004/2/24 99/14/0247

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184;

Rechtssatz

Das Finanzamt hat durch stichprobenweise Überprüfungen der zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden Gastwirte Kenntnis von ca. 10 Unternehmern erlangt, für welche die Beschwerdeführerin entgeltlich Buchführungsarbeiten erbracht hat. Bei dieser Art der Sachverhaltsermittlung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nur ein Teil der steuerlich relevanten Einnahmen ermittelt werden kann. Es entspricht somit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht nur die durch die Befragung der - im Wege von Stichproben ausgewählten - Zeugen festgestellten Erlöse, sondern auch weitere Erlöse erzielt worden sind. Die belangte Behörde (Finanzlandesdirektion, Berufungssenat) hat sich auch nicht dadurch in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung gesetzt, dass sie die Zeugenaussagen, wonach laufende Buchhaltungsarbeiten unentgeltlich erbracht worden seien, für nicht überzeugend gewertet hat. Wenn die belangte Behörde die Gesamtheit dieser Umstände durch die Erhöhung der errechneten Erlöse um einen Sicherheitszuschlag Rechnung getragen hat, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Die Schätzungsmethode der Anwendung eines Sicherheitszuschlages kommt dann in Betracht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles nicht wahrscheinlich ist, dass die vorrangig angestellten Ermittlungen sämtliche steuerlich relevanten Vorgänge ans Tageslicht gebracht haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140247.X05

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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