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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2002/I/104;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/01/0191 E 7. Oktober 2003 RS 1 Hier mit dem Zusatz am Ende: Auch die aktuelle Textierung des § 65 SPG 1991 verbietet eine rein abstrakte Betrachtungsweise.Stammrechtssatz
Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG 1991 ist es weiterhin erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird, wobei sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 SPG 1991 angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen hat. Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Das stellt der neue Wortlaut des § 65 Abs. 1 SPG 1991 ausdrücklich klar (Hinweis: E 16.7.2003, Zl. 2002/01/0592).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010609.X01Im RIS seit
26.03.2004