RS Vwgh 2004/2/24 2002/05/0658

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §76 Abs3 idF 1998/I/158;
BauO Krnt 1996 §35 Abs5;

Rechtssatz

In Zusammenhang mit der Frage des Kostenersatzes ist die Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffend, das Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG treffe nicht ihn, sondern vielmehr alleine die Gemeinde, weil deren Organe es verabsäumt hätten, schon viel früher einen Baueinstellungsauftrag zu erteilen. Abgesehen davon, dass es hier nicht um die Baueinstellung geht, sondern um den Auftrag, die Grube zu verfüllen, stellt dieses Vorbringen nur einen untauglichen Versuch des Beschwerdeführers dar, sein rechtswidriges Verhalten (dass es rechtmäßig wäre, behauptet er nicht) in den Verantwortungsbereich der Behörde zu schieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Baubehörde früher hätte einschreiten können oder sollen. Weder die Gemeinde noch ihre Baubehörden können nämlich im gegebenen Zusammenhang als Beteiligte im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 AVG verstanden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050658.X02

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten