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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §76 Abs2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
In Zusammenhang mit der Frage des Kostenersatzes ist die Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffend, das Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG treffe nicht ihn, sondern vielmehr alleine die Gemeinde, weil deren Organe es verabsäumt hätten, schon viel früher einen Baueinstellungsauftrag zu erteilen. Abgesehen davon, dass es hier nicht um die Baueinstellung geht, sondern um den Auftrag, die Grube zu verfüllen, stellt dieses Vorbringen nur einen untauglichen Versuch des Beschwerdeführers dar, sein rechtswidriges Verhalten (dass es rechtmäßig wäre, behauptet er nicht) in den Verantwortungsbereich der Behörde zu schieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Baubehörde früher hätte einschreiten können oder sollen. Weder die Gemeinde noch ihre Baubehörden können nämlich im gegebenen Zusammenhang als Beteiligte im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 AVG verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050658.X02Im RIS seit
26.03.2004