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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §138 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0173 E 12. Juni 1990 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 138 Abs 1 BAO hat die Feststellung solcher Verhältnisse im Auge, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung somit näher steht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfungsmöglichkeit hat, für deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige aber vorsorgend wirken kann (Hinweis Stoll, BAO Handbuch S 331).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999140247.X04Im RIS seit
26.03.2004