Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch neuerliche Zurückweisung eines Asylantrags wegen entschiedenerSache nach Wegfall des ursprünglichen Zurückweisungsgrundes(Aufenthalt im Ausland); Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeitzur Frage der Rechtmäßigkeit der erstmaligen Zustellung durchHinterlegung trotz gegenteiliger Meldebestätigung; keine Identitätder Sache angesichts des jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung deszweiten Bescheides vorliegenden Aufenthalts des Beschwerdeführers imBundesgebietRechtssatz
Obwohl der Beschwerdeführer in seinen neuerlichen Einvernahmen angab, zwischen 2002 und 2006 die ganze Zeit in Österreich gewesen zu sein, unterließ es die belangte Behörde erneut, dem Widerspruch zwischen diesen Angaben und jenen in einem Schreiben der Polizeiinspektion Zirl, das einen Fremden mit anderem Geburtsdatum betraf, nachzugehen. Eine solche Ermittlung wäre allein schon deshalb erforderlich gewesen, um festzustellen, ob der frühere Bescheid überhaupt schon durch Hinterlegung gemäß §8 ZustellG wirksam dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Angesichts der im Akt erliegenden Melderegisterauszüge und der Angaben des Beschwerdeführers bei seinen mehrfachen Einvernahmen, bestehen zumindest erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung und damit an der Existenz eines rechtskräftigen (ersten) Bescheides.
Die Einvernahmen zeigen auch, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der auch an eine Anschrift in Wien zugestellt wurde, im Bundesgebiet aufhielt und somit der für den ersten Berufungsbescheid maßgebende Sachverhalt, nämlich der Aufenthalt im Ausland, im Zeitpunkt der Erlassung des zweiten Bescheides nicht (mehr) vorlag. Die belangte Behörde hat das auch nach §75 Abs4 AsylG 2005 geforderte Erfordernis der identischen Sache offensichtlich übergangen.
Schlagworte
Asylrecht, res iudicata, Bescheid Rechtskraft, Zustellung,Ermittlungsverfahren, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B223.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009