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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §110 Abs2;Rechtssatz
Eine Frist ist dann im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften der Bundesabgabenordnung angemessen, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (Hinweis E 10.3.1994, 93/15/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140153.X01Im RIS seit
26.03.2004