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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §273;Rechtssatz
Bei der Frage, ob auf Grund eines Baugebrechens ein Bauauftrag gemäß § 33 NÖ BauO 1996 zu ergehen hat, sind persönliche Eigenschaften eines Nachbarn - hier: seine behauptete Gefährlichkeit - irrelevant, wobei der Verwaltungsgerichtshof nicht mögliche Probleme bei der Erfüllung eines solchen Bauauftrages verkennt (hier: es fällt auf, dass nach einer Teilablichtung eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes anscheinend aus dem Jahr 1998 der Wirkungskreis des dem Nachbarn gemäß § 273 ABGB bestellten Sachwalters auf die Vertretung vor Gericht, Ämtern und Behörden in Verfahren, deren Gegenstand wie immer geartete Ansprüche des Nachbarn gegen den Beschwerdeführer bildeten, eingeschränkt wurde, was auf eine entsprechende Fixierung des Nachbarn hindeutet). Es ist auch davon auszugehen, dass es zur Sanierung der Putzschäden erforderlich sein wird, die Liegenschaft des Nachbarn zu betreten. Das bedeutet aber nicht, dass zwingend zugleich mit dem Bauauftrag eine entsprechende Duldungsverpflichtung des Nachbarn im Sinne des § 7 NÖ BauO 1996 auszusprechen wäre, dass also ein rechtlich untrennbarer Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen bestünde, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein solcher Auftrag wird gegebenenfalls, soweit erforderlich, noch zu ergehen haben (siehe dazu die in § 7 NÖ BauO 1996 näher umschriebenen Voraussetzungen).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050657.X01Im RIS seit
17.03.2004