RS Vwgh 2004/2/24 2003/05/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0157 E 26. Jänner 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Ist in einem Mehrparteienverfahren bereits an eine Partei des Verwaltungsverfahrens ein Bescheid ergangen, so kann die Zuständigkeit zur Entscheidung an den VwGH in derselben Angelegenheit nicht durch eine Säumnisbeschwerde jener Partei übergehen, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist (Hinweis DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 196).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050184.X01

Im RIS seit

28.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten