RS Vwgh 2004/2/24 2001/05/1079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §70 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass die Einhaltung der Bebauungsdichte im § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO nicht als Nachbarrecht genannt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769), ist die Ansicht, einer der Parameter des Kriteriums "Anordnung der Gebäude" sei die Bebauungsdichte, mit der in § 70 Abs. 1 NÖ BauO getroffenen Unterscheidung nicht vereinbar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051079.X03

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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