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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass die Einhaltung der Bebauungsdichte im § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO nicht als Nachbarrecht genannt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769), ist die Ansicht, einer der Parameter des Kriteriums "Anordnung der Gebäude" sei die Bebauungsdichte, mit der in § 70 Abs. 1 NÖ BauO getroffenen Unterscheidung nicht vereinbar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051079.X03Im RIS seit
22.03.2004Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013