TE Vfgh Beschluss 2006/2/27 G98/05

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Allg
EntschädigungsfondsG §28, §42

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Entschädigungsfondsgesetzes betreffend die Definition "öffentlichen Vermögens" für Zwecke der Naturalrestitution mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Gewährung eines Rechtsanspruches durch das Entschädigungsfondsgesetz

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1 Mit ihrem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten und als "Verfassungsgerichtshofbeschwerde, Antrag auf Gesetzesaufhebung" bezeichneten Individualantrag vom 7. Juni 2005 begehren die Antragsteller, §28 Abs1 Z3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2001 (im Folgenden: "EFG"), zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2 Im Antrag werden gelegentlich die Begriffe "Beschwerde", bzw. "Beschwerdelegitimation" unzutreffenderweise verwendet, obwohl ausdrücklich nur der Antrag gestellt wird, gemäß Art140 B-VG und den §§62 ff. VfGG die Ziffer 3 des §28 Abs1 des EFG als verfassungswidrig aufzuheben. Im gesamten Schriftsatz werden aber keine eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG ausführenden Erläuterungen gemacht bzw. Anträge gestellt. Weiters wurde auch nicht angegeben, welcher Bescheid überhaupt bekämpft werden sollte.

Lediglich mit einem vom Erstbeschwerdeführer handschriftlich verfassten Schreiben vom 6. Dezember 2005 legte dieser einige Beilagen als Beweismittel, um deren Kenntnisnahme er ersuchte, vor, darunter den offenbar von einer Rechtsanwaltskanzlei verfassten, nicht unterfertigten Entwurf einer Beschwerde als Beilage ./5a. Der Entwurf beschränkte sich auf die Darstellung des Sachverhaltes und auf wenige Zeilen zur Antragslegitimation. Er war also offensichtlich noch gar nicht vollständig fertig gestellt, zumal Rechtsausführungen und Anträge fehlten. Eine derartige "Beschwerde" ist aber nie beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden. Es steht daher unzweifelhaft fest, dass nur ein Antrag auf Gesetzesprüfung, aber keine Bescheidbeschwerde iSd Art144 B-VG vorliegt.

2. Zu ihrer Antragslegitimation bringen die Einschreiter vor bzw. ergibt sich aus den von ihnen vorgelegten Beilagen, dass sie bis 1941 Miteigentümer bzw. Rechtsnachfolger der damaligen Miteigentümer von Grundstücken in Innsbruck waren. Diese Grundstücke wurden von den Nationalsozialisten zu Zwecken des Wohnungsbaues für südtiroler Zuwanderer enteignet. Eine Entschädigung wurde nach Darstellung der Antragsteller zwar vereinbart, aber nicht geleistet. Verschiedene Versuche, eine Rückstellung zu erlangen, schlugen fehl:

Mit Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Innsbruck vom 17. Juni 1949 wurde festgestellt, dass die Enteignung nicht auf Grund politischer Verfolgung erfolgt sei, die Enteignung zum Zwecke der Stadterweiterung und Linderung der Wohnungsnot notwendig gewesen sei und der angefochtene Vorgang nicht unter das dritte Rückstellungsgesetz gefallen sei, da die Antragsteller nicht als Verfolgte angesehen werden konnten.

Im Jahr 1968 erwarben das Land Tirol und die Stadtgemeinde Innsbruck je 50% der Grundstücke.

Mit Eingabe vom 12. März 1996 beantragte der nunmehrige Erstbeschwerdeführer im eigenen Namen und im Namen des nunmehrigen Zweitbeschwerdeführers und der nunmehrigen Drittbeschwerdeführerin die unverzügliche Aufhebung der Enteignung, Rückstellung und Rückübereignung von Grundstücken im Ausmaß von 27.643 m². Die Rückstellungskommission beim Landesgericht Innsbruck wertete die Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss der Rückstellungsoberkommission vom 17. Juni 1949, Rkb 20/49-19, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach dem dritten Rückstellungsgesetz und wies den Antrag zurück.

Mit Urteil vom 21. Februar 2003 bestätigte die Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Innsbruck das erstgerichtliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck. Begründend wurde ausgeführt, dass erstens die Entscheidung der Rückstellungsoberkommission aus dem Jahr 1949 in Rechtskraft erwachsen und abgesehen davon nach den zivilrechtlichen Regeln über die Verjährung längst Verjährung eingetreten sei. Ferner verwies sie auf zwei Erkenntnisse der Obersten Rückstellungskommission, die die Anträge als Anträge auf Wiederaufnahme gewertet hatte.

Die nunmehrigen Beschwerdeführer wandten sich weiters an die Schiedsinstanz für Naturalrestitution nach §23 EFG.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte diese den Antragstellern mit, dass die Rückstellung von Liegenschaften nur möglich sei, wenn sie sich zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum des Bundes, der Stadt Wien oder des Landes Oberösterreich befunden haben. Eine Empfehlung auf Rückübereignung könne daher nicht erfolgen.

Zu ihrer Antragslegitimation bringen die Antragsteller vor:

"Die Antragsteller sind durch die gegenständliche Bestimmung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weil ihnen dadurch aus Mangel an öffentlichen Vermögen kein Recht auf Naturalrestitution im Sinne des Entschädigungsfondgesetzes zusteht, weil nach der Bestimmung des §28 Abs1 leg.cit. kein öffentliches Vermögen vorliegt. Denn Eigentümerin der enteigneten Grundstück ist die Neue Heimat, deren Gesellschafter zur Hälfte das Land Tirol die Stadt Innsbruck sind ...

Es lässt sich schon aufgrund der im Sachverhalt geschilderten Vorgeschichte entnehmen, dass den Antragstellern schon aufgrund der unzähligen ergriffenen Rechtsmittel, Anträge, Beschwerden und Ausschöpfung aller erdenklichen rechtlichen Möglichkeiten in dieser Sache und aufgrund ihres bereits hohen Alters nicht mehr zumutbar ist einen weiteren Umweg zur Erlangung eines Bescheides oder gerichtlichen Erkenntnisses in Kauf zu nehmen. Es ist ihnen daher zuzubilligen, ohne weitere Umwege und Verzögerungen unverzüglich zu ihrem Recht zu gelangen."

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Antragslegitimation bestritt. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Schiedsinstanz für Naturalrestitution nur Empfehlungen aussprechen könne, die nur die Vorstufe für die Behandlung eines Restitutionsbegehrens darstellten. Darüber hinaus sei es dem Bundesgesetzgeber aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung gar nicht möglich gewesen, andere Gebietskörperschaften als sich selbst zu binden. Es gebe zwar die Möglichkeit für die Länder, die Schiedsstelle als Instanz für die Prüfung von Naturalrestitutionsansprüchen vorzusehen, das Land Tirol habe hievon aber keinen Gebrauch gemacht. Zum Sachverhalt merkt die Bundesregierung in ihrer Äußerung an, dass im Gerichtsverfahren davon ausgegangen wurde, dass dem vormaligen gesetzlichen Vertreter der Antragsteller eine Entschädigung zugeflossen sei. Weiters bringt die Bundesregierung vor:

"Nach Ansicht der Bundesregierung erweist sich der vorliegende Antrag im Lichte der dargestellten Rechtsprechung als unzulässig:

Zum einen räumt das EFG kein Recht auf Rückübereignung ein. Eine Empfehlung auf Naturalrestitution zieht weder ein subjektives Recht noch eine Anwartschaft nach sich. Der Empfehlungscharakter ergibt sich nicht zuletzt aus dem spezifischen und ausschließlich im Hinblick auf die Besonderheit der Restitutionsfragen gerechtfertigten Hinweggehen über die Rechtskraft behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen bzw. von Vergleichen sowie über die allgemeinen Verjährungsbestimmungen, um 'die noch offenen Fragen der Restitution von bzw. Entschädigungen für Vermögen, das während der nationalsozialistischen Herrschaft arisiert oder sonst enteignet oder geraubt wurde, ... einer dem internationalen Standard entsprechenden umfassenden und abschließenden Lösung zuzuführen' (vgl. den Selbständigen Antrag 350/A, wiedergegeben in AB 476 BlgNR XXI. GP, Seite 1).

Wenn die Schiedsinstanz für Naturalrestitution also die Herausgabe einer Liegenschaft empfiehlt und der Bundesminister für Finanzen die Herausgabe dieses Vermögenswerts tatsächlich nach §37 Abs1 EFG verfügt, bedarf es über die Empfehlung der Schiedsinstanz hinaus eines Titels für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers an der Liegenschaft. Mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung ist davon auszugehen, dass dieser Titel eine privatrechtliche Erklärung des Bundesministers für Finanzen (oder der zuständigen Organe einer dem Bund zuzurechnenden juristischen Person) darstellt.

Die von den Antragstellern bekämpfte Bestimmung dürfte daher keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen darstellen, sodass bereits aus diesem Grunde die Antragslegitimation zu verneinen sein dürfte. Sie haben auch nicht dargetan, inwieweit die von ihnen begehrte Aufhebung ihre Rechtsstellung tatsächlich änderte. Wollte man allerdings mit den Antragstellern davon ausgehen, dass der seinerzeit angegebene Enteignungszweck zum Teil verfehlt wurde und daher eine Rückübereignung zu erfolgen hätte, so stünde einem solchen Rückübereignungsanspruch §28 EFG nicht entgegen.

Darüber hinaus dürfte aber auch, folgt man der Argumentation der Antragsteller, der Anfechtungsumfang zu eng gewählt sein: Die einzelnen Elemente des vom Gesetzgeber in §28 EFG umschriebenen 'öffentlichen Vermögens' stehen nämlich in untrennbarem Zusammenhang (arg.: 'und'). Wollte man außerdem bloß die von den Antragstellern bekämpfte Bestimmung entfernen, würde die Definition von 'öffentlichem Vermögen' erheblich ausgeweitet werden, unabhängig davon, ob dieses im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum der öffentlichen Hand oder im Eigentum Privater steht, die die betreffenden Liegenschaften nach 1945 auf welche Wiese immer erworben haben.

Mit Aufhebung des angefochtenen §28 Abs1 Z3 EFG würde dieses Bundesgesetz in die Kompetenz des Landesgesetzgebers eingreifen.

Damit aber würde dem Gesetz ein gänzlich veränderter Sinn gegeben, der dem Gesetzgeber überhaupt nicht zugesonnen werden kann. Wie oben dargestellt, ist das gesamte System des EFG auf den Bereich des Bundes abgestellt. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Rückübereignung gemäß §34 iVm. §37 EFG - bloß - vom 'zuständigen Bundesminister' bzw. über Eigentümerweisung vorzunehmen ist. Damit wird aber auch deutlich, dass selbst die begehrte Aufhebung des §28 Abs1 Z3 EFG den Antragstellern einen Rechtsanspruch auf Rückübereignung oder eine Rückübereignungsmöglichkeit bezüglich Liegenschaften, die nicht (mehr) im Eigentum des Bundes stehen, nicht eröffnet. Es stellt sich auch die Frage, ob sich bei einer Aufhebung der angefochtenen Bestimmung die Tätigkeit der Schiedsinstanz aufgrund des §38 EFG überhaupt auf Anträge in Bezug auf andere Gebietskörperschaften erstrecken könnte, solange die betroffene Gebietskörperschaft die Zuständigkeit der Schiedsinstanz nicht vorgesehen hat.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller in ihrer Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeiten nur die Einschränkung auf das Eigentum des Bundes (genauer: 'ausschließlich in unmittelbarem Eigentum des Bundes oder einer unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts') relevieren, aber keinerlei Bedenken zur Stichtagsregelung (17. Jänner 2001) vorbringen, die aber gleichwohl aufgehoben werden soll.

Der Antrag nach Art140 Abs1 B-VG hat gemäß §62 Abs1 zweiter Satz B-VG jedoch die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Norm sprechenden Gründe im Einzelnen darzulegen. Das bedeutet, dass die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit präzise zu umschreiben und die Bedenken schlüssig und überprüfbar darzulegen sind (VfSlg. 15.877/2000). Dem Antrag muss also mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg. 14.802/1997).

In Bezug auf die ebenfalls bekämpfte Stichtagsfestsetzung werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Individualantrages erwogen:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass Antragsteller behaupten, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Individualantrags ist folgende Rechtslage maßgebend:

2.1 Gemäß §1 Abs1 EFG wurde "[z]ur umfassenden Lösung offener Fragen von Opfern des Nationalsozialismus ... der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet". Der Fonds hat das Ziel, "die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen" (§1 Abs2 erster Satz EFG).

Der Fonds hat eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken (§1 Abs3 EFG).

§1 hat folgenden Wortlaut:

"§1. (1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.

(2) Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten.

(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst."

Neben Leistungen aus Mitteln des Fonds (Teil 1 des EFG) ist die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorgesehen (Teil 2 des EFG). Anträge auf Naturalrestitution sind zunächst von einer Schiedsstelle zu behandeln. Zu deren Einrichtung bestimmt das EFG Folgendes:

"§23. (1) Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen eingerichtet.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an:

1.

ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;

2.

ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;

3.

ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.

(3) Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internationalen Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vertraut sein.

(4) Können sich die Mitglieder gemäß Abs2 Z1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.

(5) Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen."

Die Aufgabe der Schiedsinstanz ist die Prüfung der Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen im Einzelfall (§26 EFG). §27 EFG beschreibt die Antragsvoraussetzungen. §28 EFG definiert den Begriff "öffentliches Vermögen". Zu diesem zählen auch Liegenschaften, die zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer aus Gründen der Verfolgung, die im Gesetz näher beschrieben sind, entzogen wurden und sich am 17. Jänner 2001 im Eigentum des Bundes befanden.

§28 Abs1 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, hat folgenden Wortlaut (Die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

"§28. (1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff 'öffentliches Vermögen' ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche:

1.

zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden; und

2.

niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistungen erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und

3.

sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden."

Über die Erledigung der Anträge bestimmt §30 EFG Folgendes:

"Die Schiedsinstanz gibt ihre Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission ab."

Der mit "Empfehlungen und Ablehnungen" überschriebene §34 EFG lautet:

"§34. Nach Prüfung des Antrages gibt die Schiedsinstanz eine Empfehlung über die Naturalrestitution an den zuständigen Bundesminister ab oder lehnt den Antrag ab. In Fällen, in denen eine Naturalrestitution zwar angezeigt, aber nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, kann die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem zuständigen Bundesminister empfehlen, einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen."

Im Bericht des Verfassungsausschusses (AB 476 BlgNR XXI. GP, 4) heißt es hiezu:

"Im Sinne der getroffenen Vereinbarung wird den Bundesminister keine rechtliche aber wohl eine politisch-moralische Verpflichtung treffen, den Empfehlungen nachzukommen."

Teil 3 des EFG (In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen) enthält in §42 eine Bestimmung über völkerrechtliche Verträge, welche lautet:

"§42. Völkerrechtliche Abkommen, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges befassen, insbesondere der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, sowie der Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Art26 des österreichischen Staatsvertrages, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht."

2.2 Der letzte Satz des §42 EFG, nach dem kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem EFG besteht, ist das Ergebnis von Verhandlungen, die zum Abschluss des so genannten Washingtoner Abkommens führten. Diese Vorgeschichte hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss VfSlg. 17.415/2004 ausführlich dargelegt:

Im Zuge von Verhandlungen über Fragen der Restitution von bzw. Entschädigung für Vermögen, das während der nationalsozialistischen Herrschaft arisiert oder sonst enteignet oder geraubt wurde, die zwischen dem Bund und Vertretern jüdischer Opferorganisationen und Opferanwälten, die auf Einladung des als Vermittler fungierenden amerikanischen Vizefinanzministers Stuart Eizenstat stattfanden, kam es am 16. und 17. Jänner 2001 in Washington zu einer Einigung, die am 17. Jänner 2001 als "Gemeinsame Erklärung" der Verhandlungsteilnehmer unterzeichnet wurde. Am 23. Jänner 2001 wurde der Inhalt dieser Vereinbarung in Form eines Notenwechsels samt Anhängen A bis C als Regierungsübereinkommen zwischen den Regierungen Österreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika festgehalten (im Folgenden: Washingtoner Abkommen). Zur Umsetzung des Washingtoner Abkommens wurde das EFG erlassen, das gleichzeitig auch die gesetzliche Grundlage für den Abschluss des Abkommens bilden sollte (vgl. AB 476 BlgNR XXI. GP, 1 ff.).

Das Washingtoner Abkommen wurde schließlich am 29. Juni 2001 im BGBl. III Nr. 121/2001 kundgemacht.

Die Gemeinsame Erklärung ("Joint Statement") vom 17. Jänner 2001 wies auf die moralische Verantwortung, die aus der tragischen Geschichte des 20. Jahrhunderts und den schrecklichen Verbrechen und Ungerechtigkeiten der nationalsozialistischen Ära resultieren, hin und erwähnte die Verpflichtung zur selbstkritischen Betrachtung der nationalsozialistischen Vergangenheit. Es wurde die Einrichtung eines Entschädigungsfonds (General Settlement Fund) vorgesehen, der teilweise aus Mitteln des Bundes und teilweise aus Mitteln österreichischer Unternehmen gespeist werden sollte. Die Errichtung dieses Fonds sollte keine Basis für Klagen gegen Österreich oder österreichische Gesellschaften sein ("Recognizing that the establishment of the General Settlement Fund does not create a basis for claims against Austria and/or Austrian companies...").

Anlässlich der Unterzeichung der Gemeinsamen Erklärung gaben sowohl der Vertreter Österreichs bei den Verhandlungen, Botschafter Dr. Sucharipa, als auch der als Vermittler tätige Vizefinanzminister der Vereinigten Staaten Erklärungen ab (siehe Dokument 11 in Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten [Hrsg.], Österreichische außenpolitische Dokumentation 2001 [Sonderdruck] - Österreichische Maßnahmen zur Restitution und Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus, 104 ff.). Zur geplanten Schiedsinstanz meinte der Vizeaußenminister in seiner Erklärung ua., dass die Schiedsinstanz Empfehlungen an den zuständigen österreichischen Minister für die Rückgabe des Vermögens abgeben werde ("... make recommendations to the competent Austrian Minister for the return of this property..."), dass diese Empfehlungen öffentlich zugänglich seien und dass er sehr erfreut sei, erklären zu können, dass das österreichische Parlament eine Resolution verabschieden werde, in der es seine Erwartung zum Ausdruck bringt, dass den Empfehlungen des Gremiums gefolgt werde, und diese Empfehlungen auch die volle Unterstützung der österreichischen Regierung genießen ("... that the Austrian Parliament will introduce a resolution indicating its expectation that the recommendations of the panel will be followed, and that resolution has the full support of the Austrian Government..."; vgl. aaO. 108).

Im Washingtoner Abkommen war ferner vorgesehen, dass "Österreich danach trachten wird, in Übereinstimmung mit dem im Folgenden beschriebenen Verfahren, im Einzelfall für die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen zu sorgen" (Anhang A 3 a). Die Bundesregierung verpflichtete sich, im Zusammenhang mit der Errichtung des Entschädigungsfonds "im österreichischen Parlament die erforderlichen Gesetzesvorlagen zur Schaffung, Finanzierung und Autorisierung einer aus drei Personen bestehenden Schiedsinstanz für die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen" einzubringen. Für die Zusammensetzung der aus drei Personen bestehenden Schiedsinstanz war vorgesehen, dass ein Mitglied von den Vereinigten Staaten und ein Mitglied von der österreichischen Bundesregierung ernannt werden würde. Die beiden Mitglieder sollten sich auf einen Vorsitzenden einigen. Mangels Einigung würde der Vorsitzende in Konsultationen beider Regierungen bestellt werden (Anhang A 3 d). Ferner heißt es in Anhang A 3 e:

"Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz von Fall zu Fall Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen beraten wird."

Ferner sollte dieses Gesetz vorsehen, "dass die Schiedsinstanz Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission abgeben wird" (Anhang A 3 h). Auch sollte das Gesetz vorsehen, "dass die Schiedsinstanz dem zuständigen Bundesminister Empfehlungen für Naturalrestitutionen abgeben wird" (Anhang A 3 i). Anhang A 3 j sieht vor, dass das österreichische Parlament eine Entschließung verabschieden wird, in der es seiner Erwartung Ausdruck verleiht, dass die Empfehlungen von dem (oder den) zuständigen Minister(n) gebilligt werden.

2.3 In Umsetzung dieses Regierungsabkommens beschloss der Nationalrat das EFG. Ein im Zuge der Debatte zum EFG am 31. Jänner 2001 eingebrachter Entschließungsantrag wurde einstimmig angenommen und hatte folgenden Inhalt (vgl. XXI. GP S. 55, 165 ff.):

"Der Nationalrat drückt sein Bedauern darüber aus, daß in den seit 1945 gesetzten umfangreichen Maßnahmen der Restitution, Entschädigung und Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus Lücken und Unzulänglichkeiten festzustellen waren, und begrüßt, dass die Restitutions- und Entschädigungsgesetzgebung jetzt abgeschlossen werden konnte.

Der Nationalrat ersucht die zuständigen Regierungsmitglieder, den Empfehlungen der Schiedsinstanz für die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen Rechnung zu tragen."

3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 17.415/2004 ausgesprochen hat, handelt es sich bei den Erledigungen der Schiedsstelle für Naturalrestitution lediglich um Empfehlungen, die Entscheidung über die Naturalrestitution selbst liegt dagegen beim zuständigen Bundesminister. Aus den Empfehlungen der Schiedsstelle kann daher kein wie auch immer gearteter Rechtsanspruch entstehen.

Das EFG gewährt aber auch sonst keinen Rechtsanspruch, wie sich ausdrücklich aus §42 EFG, aber auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt. Da somit auch die angefochtene Bestimmung keinen Rechtsanspruch gewährt, ist sie nicht geeignet, in die Rechtsposition der Antragsteller einzugreifen.

4. Aus den angeführten Gründen war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rückstellung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G98.2005

Dokumentnummer

JFT_09939773_05G00098_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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