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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/16/0022 B 19. März 2003 RS 1Stammrechtssatz
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis B 29.1.2002, 2001/05/0926). Nach der ständigen hg. Judikatur ist eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig (Hinweis B 29.1.2002, 2001/05/0926).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003140069.X01Im RIS seit
03.06.2004