RS Vwgh 2004/2/24 2003/05/0226

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art18 Abs2;
ElWOG 1998 §25 Abs1;
ElWOG 1998 §55 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ohne Belang für die Frage, ob ein Bescheid vorliegt, ist, dass gemäß § 55 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz der Tarif von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden kann. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem vorgelegten Schreiben ausdrücklich einen solchen Antrag gestellt hat, ändert dies nichts am Verordnungscharakter der hier ergangenen Erledigung. Dass Verordnungen auch auf Grund von Individualanträgen erlassen werden können, ist der Rechtsordnung nicht fremd (vgl. etwa die Pflicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, über einen nach dem Anerkennungsgesetz gestellten Antrag durch Verordnung abzusprechen).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050226.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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