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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Rechtssatz
Ohne Belang für die Frage, ob ein Bescheid vorliegt, ist, dass gemäß § 55 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz der Tarif von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden kann. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem vorgelegten Schreiben ausdrücklich einen solchen Antrag gestellt hat, ändert dies nichts am Verordnungscharakter der hier ergangenen Erledigung. Dass Verordnungen auch auf Grund von Individualanträgen erlassen werden können, ist der Rechtsordnung nicht fremd (vgl. etwa die Pflicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, über einen nach dem Anerkennungsgesetz gestellten Antrag durch Verordnung abzusprechen).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter VerordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050226.X01Im RIS seit
28.05.2004