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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Die belangte Behörde lässt unberücksichtigt, dass es auf das Ausmaß der Integration im Entscheidungszeitpunkt ankommt. Die berufliche Integration eines Einbürgerungswerbers tritt nicht plötzlich und unvermittelt ein, sondern sie ist üblicherweise Ergebnis eines Entwicklungsprozesses. Zeiten, die länger (etwa schon Jahre) zurückliegen, fallen nicht mehr maßgeblich ins Gewicht (Hinweis: E 4.4.2001, Zl. 2000/01/0258; E 7.10.2003, Zl. 2002/01/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010559.X02Im RIS seit
26.03.2004