RS Vwgh 2004/2/24 98/14/0131

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

21/02 Aktienrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AktG 1965 §174 Abs3;
AktG 1965 §174 Abs4;
BewG 1955 §64;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0151 E 21. Mai 1997 VwSlg 7182 F/1997 RS 4(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Soweit das Genußrechtskapital als Fremdkapital zu qualifizieren ist, führt es zu einem Abzug nach § 64 BewG. Einem Abzug steht der Umstand nicht entgegen, daß Genußrechte in § 63 BewG, nicht aber in § 64 BewG genannt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140131.X02

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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