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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §174 Abs3;Rechtssatz
Essenzielles Kriterium für die Berücksichtigung von Genussrechten als abziehbare Schuld im Sinne des § 64 BewG ist das Vorliegen einer Rückzahlungsverpflichtung. Von einer "Verpflichtung" kann im gegebenen Zusammenhang jedoch nur dann gesprochen werden, wenn dem die Berechtigung des Genussscheininhabers gegenüber steht - sei es auch unter Einhaltung bestimmter Kautelen (wie insbesondere Kündigungsfristen und -termine) - die Rückzahlung des hingegebenen Betrages zu verlangen. Dies trifft für den Beschwerdefall aber nicht zu. Das Genussrechtskapital ist gebunden und dem Abruf seitens der Genussscheinzeichner auf Dauer entzogen. Das der Aktiengesellschaft eingeräumte Kündigungsrecht verbunden mit der (grundsätzlichen) Verpflichtung, das erhaltene Genussrechtskapital zurückzuzahlen, entspricht der Möglichkeit, Eigenkapital (im Rahmen und unter Beachtung der gesetzlichen Beschränkungen) an die Gesellschafter zurückzuzahlen und begründet keine abzugsfähige Schuld im Sinne des § 64 BewG. Auch die für den Fall der Liquidation der Aktiengesellschaft vereinbarte Rückzahlung bringt das Genussrechtskapital dem Fremdkapitalcharakter nicht näher. Die Widmung der geleisteten Beträge auf die Dauer der operativen Tätigkeit der Gesellschaft ist vielmehr ein Charakteristikum des Eigenkapitals. Dazu kommt, dass die Rückzahlung an die Genussscheinzeichner nur insoweit erfolgen kann, als das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der sonstigen Gesellschaftsgläubiger ausreicht. Das Genussrechtskapital ist demnach nachrangig zurückzuzahlen und solcherart - gleich den von den Aktionären erworbenen Gesellschaftsanteilen - mit dem wirtschaftlichen Schicksal der Gesellschaft eng verbunden. (Hier:
Insgesamt durfte die Behörde daher - ungeachtet der fehlenden Beteiligung an den stillen Reserven der Gesellschaft - zu Recht zur Feststellung gelangen, dass eine wirtschaftliche Belastung des Betriebsvermögens durch die Genussrechte zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen nicht vorlag.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998140131.X07Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016