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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61981CJ0286 Oosthoek VORAB;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kann eine nationale Regelung, die unterschiedslos auf Staatsangehörige des eigenen und anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, nur dann Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel aufweisen (vgl. zum freien Dienstleistungsverkehr EuGH vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-6/01, Anomar, Slg. 2003, Randnr. 39 mit Verweis auf EuGH vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9, und vom 18. Februar 1987 in der Rechtssache 98/86, Mathot, Slg. 1987, 809, Randnr. 8 und 9 sowie Urteil vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u.a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 24). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der von der belangten Behörde angenommene und gemäß § 41 Abs. 1 VwGG maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich - vorgegeben durch den normativen Gehalt des § 1 Abs. 4 GewO 1994 - auf den Wortlaut der Ankündigung und die Frage, ob diesem Wortlaut die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Die verfahrensgegenständliche Ankündigung lässt nun jeden grenzüberschreitenden Bezug vermissen. Vielmehr enthält sie zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch interessierte Kunden eine österreichische Adresse, eine österreichische Telefonnummer und eine österreichische e-mail-Adresse und stellt somit einen rein innerstaatlichen Sachverhalt dar. Nirgends findet sich in dieser Ankündigung ein Hinweis darauf, dass die angebotenen Dienstleistungen vom Standort der KG in Deutschland aus und somit grenzüberschreitend erbracht werden sollen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0515 Reisch VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040069.X03Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011