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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Nur dann, wenn ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt hat, hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln, also insbesondere den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1999, Zl. 97/10/0127).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120105.X01Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012