RS Vwgh 2004/2/25 2003/12/0162

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art21 Abs4 idF 1999/I/008;
B-VGNov 1999/I/008;
DienstrechtsG Krnt 1975 §2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1 idF 1996/085;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §92 Abs1 idF 1996/058;
DienstrechtsG Krnt 1994 §92 Abs1;
DP §20 Abs3 idF 1969/148 impl;
DP/Krnt 1975 §20 Abs3;
GdBedG Krnt 1958 §12 Abs5 idF 1976/048;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs5;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs9;
VwGG §13 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/12/0254 E 17. November 2004 Siehe jedoch:84/12/0073 E 19. November 1984 RS 1; betreffend Rechtslage vor der Novellierung des Art 21 Abs 4 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass nunmehrige Gemeindebeamte in Ansehung jener Zeiträume, für welche ihre Leistungsfeststellung als Kärntner Landesbeamte ergeben hat, dass der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten wurde, im Sinne des § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 als solche Beamte anzusehen sind, die "eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht" haben. Für diese Auslegung des § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 im im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Sinne spricht insbesondere die dem Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in der Fassung nach dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999 zu Grunde liegende Zielsetzung, Ungleichbehandlungen von Vordienstzeiten, je nachdem, bei welcher Gebietskörperschaft diese zurückgelegt wurden, hintanzuhalten. Das hg. Erkenntnis vom 19. November 1984, Zl. 84/12/0073, stand der vorliegenden Entscheidung im Fünfersenat schon deshalb nicht aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 VwGG entgegen, weil die maßgebliche Rechtslage infolge der zwischenzeitigen Novellierung des Art. 21 Abs. 4 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999 eine Änderung erfahren hat, wobei es für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 VwGG bloß auf die Tatsache der Änderung der Rechtslage ankommt, während es bedeutungslos ist, ob die Änderung von ihrem Inhalt her für die abweichende Lösung der Rechtsfrage ausschlaggebend war (vgl. hiezu auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120162.X02

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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