Index
L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art21 Abs4 idF 1999/I/008;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/12/0254 E 17. November 2004 Siehe jedoch:84/12/0073 E 19. November 1984 RS 1; betreffend Rechtslage vor der Novellierung des Art 21 Abs 4 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass nunmehrige Gemeindebeamte in Ansehung jener Zeiträume, für welche ihre Leistungsfeststellung als Kärntner Landesbeamte ergeben hat, dass der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten wurde, im Sinne des § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 als solche Beamte anzusehen sind, die "eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht" haben. Für diese Auslegung des § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 im im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Sinne spricht insbesondere die dem Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in der Fassung nach dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999 zu Grunde liegende Zielsetzung, Ungleichbehandlungen von Vordienstzeiten, je nachdem, bei welcher Gebietskörperschaft diese zurückgelegt wurden, hintanzuhalten. Das hg. Erkenntnis vom 19. November 1984, Zl. 84/12/0073, stand der vorliegenden Entscheidung im Fünfersenat schon deshalb nicht aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 VwGG entgegen, weil die maßgebliche Rechtslage infolge der zwischenzeitigen Novellierung des Art. 21 Abs. 4 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999 eine Änderung erfahren hat, wobei es für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 VwGG bloß auf die Tatsache der Änderung der Rechtslage ankommt, während es bedeutungslos ist, ob die Änderung von ihrem Inhalt her für die abweichende Lösung der Rechtsfrage ausschlaggebend war (vgl. hiezu auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120162.X02Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016