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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §131 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Beschwerdeführerin als Argument für einen Bedarf den von ihr erbrachten Leistungsumfang, insbesondere die besonderen Leistungen wie die Erbringung der notwendigen Amtswege, die Organisation aller im Zuge einer Bestattung durchzuführenden Leistungen sowie die Bereitstellung einer Internetübertragung der Trauerfeierlichkeit, anführt, so ist ihr zu entgegnen, dass ein Bedarf nicht gegeben ist, wenn die einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden (Hinweis E 17.3.1998, Zl. 96/04/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040015.X04Im RIS seit
31.03.2004