RS Vwgh 2004/2/25 2002/04/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §131 Abs1;
GewO 1994 §131 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführerin als Argument für einen Bedarf den von ihr erbrachten Leistungsumfang, insbesondere die besonderen Leistungen wie die Erbringung der notwendigen Amtswege, die Organisation aller im Zuge einer Bestattung durchzuführenden Leistungen sowie die Bereitstellung einer Internetübertragung der Trauerfeierlichkeit, anführt, so ist ihr zu entgegnen, dass ein Bedarf nicht gegeben ist, wenn die einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden (Hinweis E 17.3.1998, Zl. 96/04/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040015.X04

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten