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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Keine unzulässige Diskriminierung durch die Abweisung eines Antragesauf Eintragung der ukrainischen Zweitbeschwerdeführerin in die Listeder Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einerSubstitutionsberechtigung; unterschiedliche Behandlung vonAngehörigen von EU- oder EWR-Staaten und Drittstaatsangehörigen imrechtspolitischen Gestaltungsspielraum des GesetzgebersRechtssatz
Zulässigkeit der Beschwerde sowohl des antragstellenden Rechtsanwaltes als auch der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Abweisung eines Antrages auf Eintragung der ukrainischen Zweitbeschwerdeführerin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einer Substitutionsberechtigung gemäß §15 Abs3 RAO, der sogenannten kleinen Legitimationsurkunde (im Folgenden: kleine LU).
Der Erstbeschwerdeführer ist Antragsteller und somit Partei des Verfahrens.
Der (gemäß dem vorgedruckten Text auf dem genannten Formular) "zum Zeichen des Einverständnisses" erfolgten "Mitfertigung" des Gesuchs durch die Zweitbeschwerdeführerin ist daher zumindest die Bedeutung einer Antragstellung auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter auch durch diese beizumessen. Auf Grund des klaren Wortlautes des §30 Abs4 RAO ist die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls (Mit-)Antragstellerin und damit ebenfalls Partei des Verfahrens auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gewesen (vgl VfGH 13.10.06, B293/05).
Keine unzulässige Diskriminierung.
Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen von Staaten, die der Europäischen Union angehören oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind - abhängig von deren (staats-)vertraglicher Stellung - vorbehält. In der Beschwerde wird nicht einmal behauptet, dass ein Staatsvertrag mit Österreich oder ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine anderseits geschlossen worden sei, das eine Gleichstellung der ukrainischen Staatsbürgerschaft beim Zugang zum Rechtsanwaltsberuf vorsehen würde.
Die Differenzierung zwischen Fremden, die Angehörige von Staaten sind, mit denen solche Abkommen bestehen, und Staatsangehörigen anderer Drittstaaten stellt keine nach dem BVG-Rassendiskriminierung, BGBl 390/1973, unzulässige Diskriminierung dar.
Bei den Berufsgruppen der Wirtschaftstreuhänder und der Rechtsanwälte handelt es sich um unterschiedliche Systeme, deren unterschiedliche Behandlung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt.
Keine unsachliche Zugangsbeschränkung in §30 Abs1 RAO; akzessorischer Charakter des Gleichheitsrechtes iSd Art14 EMRK.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht, EU-Recht, VfGH / Legitimation,Parteistellung, Auslegung eines Antrages, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B978.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009