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90/03 Sonstiges VerkehrsrechtNorm
GGBG 1998 §3 Z2;Rechtssatz
Der Versuch, aus § 3 Z. 2 dritter Satz GGBG abzuleiten, dass bei "Personalunion" zwischen Absender und Beförderer nur ersteren die strafrechtliche Verantwortlichkeit treffen könnte, ist zum Scheitern verurteilt, weil diese Bestimmung lediglich eine Regelung hinsichtlich des Absenders trifft, die Verantwortlichkeit des Beförderers jedoch unberührt lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030371.X02Im RIS seit
26.03.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008