RS Vwgh 2004/2/25 2003/13/0117

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §212;

Rechtssatz

Die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (Hinweis E 22. Februar 2001, 95/15/0058,0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130117.X02

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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