RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Verfahren nach § 41 Abs. 3 TKG ein wesentlicher Verfahrensmangel darin gelegen ist, dass der Beschwerdeführerin die einem Gutachten zu Grunde liegenden Inputdaten nicht offen gelegt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (eines Verbandes, dem die mitbeteiligte Partei angehört) darstellen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren darf es keine geheimen Beweismittel geben (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., S. 524, zitierte hg. Rechtsprechung); wenn sich die belangte Behörde in ihren Feststellungen auf ein Beweismittel stützt, hat sie den Verfahrensparteien zuvor hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da der Beschwerdeführerin nur ein unvollständiges Gutachten übermittelt wurde, war es ihr nicht möglich, sich mit für das Ergebnis des Gutachtens wesentlichen Annahmen auseinander zu setzen; sie war damit in der Verfolgung ihrer Parteienrechte gehindert und in ihrem Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X05

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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