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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Verfahren nach § 41 Abs. 3 TKG ein wesentlicher Verfahrensmangel darin gelegen ist, dass der Beschwerdeführerin die einem Gutachten zu Grunde liegenden Inputdaten nicht offen gelegt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (eines Verbandes, dem die mitbeteiligte Partei angehört) darstellen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren darf es keine geheimen Beweismittel geben (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., S. 524, zitierte hg. Rechtsprechung); wenn sich die belangte Behörde in ihren Feststellungen auf ein Beweismittel stützt, hat sie den Verfahrensparteien zuvor hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da der Beschwerdeführerin nur ein unvollständiges Gutachten übermittelt wurde, war es ihr nicht möglich, sich mit für das Ergebnis des Gutachtens wesentlichen Annahmen auseinander zu setzen; sie war damit in der Verfolgung ihrer Parteienrechte gehindert und in ihrem Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X05Im RIS seit
29.03.2004