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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6;Rechtssatz
Art. 9 Abs. 3 Richtlinie (RL) 97/33/EG regelte einen anderen Bereich als das - im TKG im Wesentlichen in § 41 umgesetzte - Streitbeilegungsverfahren nach Art. 9 Abs. 5 RL 97/33/EG, nach dem ungeachtet einer allfälligen Marktbeherrschung einer der Streitparteien die Regulierungsbehörde in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zur Streitbeilegung und - entscheidung aufgerufen war. § 34 TKG ging in seinem Anwendungsbereich denn auch über § 41 TKG hinaus, indem - in Umsetzung des Art. 6 RL 97/33/EG - der Regulierungsbehörde ermöglicht wurde, einerseits ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen - z.B., wie in Art. 9 Abs. 3 RL 97/33/EG erwähnt, die Einhaltung bestimmter Fristen oder die Festlegung von Mindestinhalten von Angeboten - aufzutragen, und andererseits auch in bereits abgeschlossene Verträge einzugreifen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030186.X05Im RIS seit
18.03.2004