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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art21 Abs4 idF 1999/I/008;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/12/0254 E 17. November 2004Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0262, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 dahingehend auszulegen ist, dass für das Erfordernis der Erbringung einer sehr guten Dienstleistung durch mindestens zehn Jahre auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Beamte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Kärntner Gemeinde solche Dienstleistungen erbracht hat. Wollte man Dienstleistungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Kärnten von einer Berücksichtigung im Rahmen des § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 ausschließen, so führte dies unter Berücksichtigung der Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2003 zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vordienstzeiten, je nachdem, ob sie nun bei einer anderen Kärntner Gemeinde oder aber beim Land Kärnten erbracht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120162.X04Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016