RS Vwgh 2004/2/25 2003/12/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art21 Abs4 idF 1999/I/008;
B-VGNov 1999/I/008;
DienstrechtsG Krnt 1975 §2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1 idF 1996/085;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §92 Abs1 idF 1996/058;
DienstrechtsG Krnt 1994 §92 Abs1;
DP §20 Abs3 idF 1969/148 impl;
DP/Krnt 1975 §20 Abs3;
GdBedG Krnt 1958 §12 Abs5 idF 1976/048;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs5;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/12/0254 E 17. November 2004

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0262, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 dahingehend auszulegen ist, dass für das Erfordernis der Erbringung einer sehr guten Dienstleistung durch mindestens zehn Jahre auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Beamte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Kärntner Gemeinde solche Dienstleistungen erbracht hat. Wollte man Dienstleistungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Kärnten von einer Berücksichtigung im Rahmen des § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 ausschließen, so führte dies unter Berücksichtigung der Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2003 zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vordienstzeiten, je nachdem, ob sie nun bei einer anderen Kärntner Gemeinde oder aber beim Land Kärnten erbracht wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120162.X04

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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