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36 WirtschaftstreuhänderNorm
WTBG 1999 §7 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass in der WT-BO ausdrücklich die Verpflichtung normiert war, die Leitung der Zweigstelle einem "Wirtschaftstreuhänder" - also nach der Terminologie des WTBG einem Berufsberechtigten - zu übertragen, während nach dem WTBG "eine Person mit erfolgreich abgelegter Fachprüfung" zum Zweigstellenleiter zu bestellen ist, kann nicht geschlossen werden, dass nun auch nicht berufsberechtigte Personen mit der Leitung einer Zweigstelle betraut werden dürfen. Eine derartige Sichtweise hätte überdies u.a. zur Folge, dass die mit der verantwortungsvollen und selbständige Entscheidungen erfordernden Tätigkeit der Leitung einer - auch weit entfernt gelegenen - Zweigstelle betraute Person die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 WTBG (also etwa die besondere Vertrauenswürdigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse) nicht erfüllen müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040148.X03Im RIS seit
22.04.2004