RS Vfgh 2007/6/21 B3664/05

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan Nr 4.00 der Gemeinde St. Margarethen an der Raab vom 31.01.02
Stmk BauG §13, §26, §40
Stmk RaumOG 1974 §3, §23, §30

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung der Beschwerde der Nachbarn gegen die Erteilung derBaubewilligung für einen Stallgebäude-Ersatzbau; keineGesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffendFestlegung der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes alsDorfgebiet innerhalb eines reinen Wohngebietes angesichts des seitlangem bestehenden rechtmäßig errichteten Betriebs; keinegesetzwidrige Inselwidmung; ausreichende Interessenabwägung zwischenden Interessen des Bauwerbers an der Durchführung notwendiger Ausbau-und Sanierungsmaßnahmen und den Interessen der Nachbarn amImmissionsschutz

Rechtssatz

Mit ihrem Vorbringen zur behaupteten Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht relevieren die Beschwerdeführer die Anwendung einer gesetzwidrigen Rechtsgrundlage.

Die Behauptung der Willkür ist nicht ausreichend durch die Schilderung von Tatsachen substantiiert; es werden vielmehr losgelöst vom konkreten Fall Stehsätze der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zitiert.

Der bereits lange bestehende Betrieb gilt (spätestens) auf Grund des gemäß §40 Abs1 Stmk BauG erlassenen Feststellungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde St. Margarethen an der Raab vom 14.05.02 als rechtmäßig errichtet; die Änderung des Flächenwidmungsplanes trägt dem (rechtmäßigen) Bestand in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung (vgl VfSlg 13180/1992).

Der Verfassungsgerichtshof hat nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen des Gestaltungsspielraums offen stehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist; sie muss (nur) mit dem Gesetz in Einklang stehen (vgl VfSlg 17656/2005).

Bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes hat nach der vorgenommenen Grundlagenforschung eine ausreichende Abwägung der Interessen des Bauwerbers an der Durchführung der betriebswirtschaftlich notwendigen Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen einerseits und jenen der Nachbarn am Immissionsschutz anderseits stattgefunden.

Hinweis auf die Möglichkeit der Nachbarn, sich auf die Abstandsvorschrift des §13 Abs12 Stmk BauG bei einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft zu stützen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baubewilligung,Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B3664.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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