RS Vwgh 2004/2/25 99/13/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §98 Abs1;

Rechtssatz

Dass die Buchhalterin bei ihrer Aussage vor dem Spruchsenat in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte nicht unter Wahrheitspflicht gestanden war, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde (Finanzlandesdirektion, Spruchsenat) die Bekundungen der Buchhalterin im erstinstanzlichen Verfahren im Grunde des § 98 Abs. 1 FinStrG verwerten durfte, sodass für eine von Amts wegen durch die belangte Behörde veranlasste Wiederholung der Vernehmung der Buchhalterin, diesmal als Zeugin unter Wahrheitspflicht, keine gesetzliche Verpflichtung bestand. (Hier: Erstinstanzliches Finanzstrafverfahren gegen die Buchhalterin der GmbH wurde eingestellt; der Geschäftsführer der GmbH wurde in diesem Verfahren bestraft; er erhob Berufung gegen den Strafbescheid.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130149.X05

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten