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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §98 Abs1;Rechtssatz
Dass die Buchhalterin bei ihrer Aussage vor dem Spruchsenat in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte nicht unter Wahrheitspflicht gestanden war, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde (Finanzlandesdirektion, Spruchsenat) die Bekundungen der Buchhalterin im erstinstanzlichen Verfahren im Grunde des § 98 Abs. 1 FinStrG verwerten durfte, sodass für eine von Amts wegen durch die belangte Behörde veranlasste Wiederholung der Vernehmung der Buchhalterin, diesmal als Zeugin unter Wahrheitspflicht, keine gesetzliche Verpflichtung bestand. (Hier: Erstinstanzliches Finanzstrafverfahren gegen die Buchhalterin der GmbH wurde eingestellt; der Geschäftsführer der GmbH wurde in diesem Verfahren bestraft; er erhob Berufung gegen den Strafbescheid.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130149.X05Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013