RS Vwgh 2004/2/25 2002/04/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §131 Abs1;
GewO 1994 §131 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/04/0157 E 10. Dezember 1996 RS 1 Zusatz: Wenn hiebei (auch) darauf abgestellt wird, dass die einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, so ist damit noch nicht gesagt, dass jede Unzukömmlichkeit bei der Tätigkeit der einschlägigen Betriebe für die Bedarfsprüfung von Bedeutung ist. Es muss sich vielmehr um solche Unzukömmlichkeiten handeln, die eine Auswirkung auf die "Zufriedenheit der Bevölkerung" (mit der Tätigkeit der einschlägigen Betriebe) hat (Hinweis E 17.3.1998, Zl. 96/04/0230 mwN).

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach der Gewerbeausübung muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040015.X03

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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