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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die betriebliche Abwasserreinigungsanlage des Unternehmens der mitbeteiligten Partei hat Geruchsbelästigungen verursacht. Die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage umfasst projektmäßig eine Auslegung für eine CSB-Fracht von 2.200 kg CSB/Tag. Im vorgeworfenen Tatzeitraum wurde konsenswidrig eine CSB-Fracht von bis zu 6.188,5 kg (am 12. Juni 1999) bzw. 7.260 kg (am 1. Juli 1999) in die Abwasserreinigungsanlage eingeleitet. Nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ist bereits diese wesentliche Erhöhung der eingeleiteten CSG-Fracht ausreichender Beleg dafür, dass die damit vorgenommene Änderung der Betriebsanlage konkret geeignet ist, in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannte Schutzinteressen zu beeinträchtigen. (Auch das Gutachten des Sachverständigen zeigt, dass Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040013.X02Im RIS seit
01.04.2004