RS Vwgh 2004/2/25 2001/09/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
AVG §38;

Rechtssatz

Der künftige Ausgang eines beim Arbeitsmarktservice anhängigen Administrativverfahrens zur Erledigung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG bzw. die allenfalls künftige Erlassung eines Feststellungsbescheides kann daran, dass zur Tatzeit auf Grund der damals unwiderlegten gesetzlichen Vermutung jedenfalls "eine Beschäftigung vorliegt", (rückwirkend) nichts ändern. Die beiden Ausländerinnen (als ausländische Gesellschafterinnen einer Personengesellschaft) durften nämlich bis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung von der H OEG zur Erbringung von Arbeitsleistungen, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden, verwendet (beschäftigt) werden. Die belangte Behörde hatte daher weder den Ausgang dieses von der H OEG anhängig gemachten Feststellungsverfahrens abzuwarten, noch konnte die belangte Behörde auf Grund der im vorliegenden Erkenntnis genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen eines zur Tatzeit vorliegenden Feststellungsbescheides ausgehen (vgl. zum Erfordernis des Vorliegens eines Feststellungsbescheides im Zeitpunkt der Erlassung des Strafbescheides auch das Erkenntnis vom 17. April 2002, Zl. 98/09/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090037.X02

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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