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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
§ 130 zweiter und dritter Satz MinroG stellt eine § 13 Abs. 3 AVG vergleichbare Regelung dar: Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (RV 833 Blg. StenProt NR XXI. GP, S 43) waren für den Bundesgesetzgeber "Regelungen für den Fall, dass die mit der Anzeige gemäß § 128 bzw. § 136 vorzulegenden Unterlagen mangelhaft sind, erforderlich. In einem solchen Fall soll der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen und, wenn diesem Auftrag nicht Rechnung getragen wird, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen haben." In diesem Sinn trifft § 130 zweiter und dritter Satz MinroG ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG (in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) eine Regelung für den Fall, dass ein Anbringen an verbesserungsfähigen Mängeln leidet. Sind daher die mit einer Anzeige nach § 128 MinroG vorzulegenden Unterlagen mangelhaft und wird einem Verbesserungsauftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht Rechnung getragen, so ist die Anzeige gemäß § 130 MinroG zurückzuweisen (vgl. Mihatsch, MinroG2 (2002), Anm. 2 zu § 130 MinroG sowie Anm. 1 zu § 128 MinroG).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040204.X01Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008