RS Vfgh 2007/6/21 V9/07 ua

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ImmissionsschutzG-Luft (IG-L) §10, §11, §13, §14
Verordnung LGBl für Wien 47/2005 betreffend Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem ImmissionsschutzG-Luft (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) §4
Verordnung LGBl für Wien 15/2006 betreffend Abänderung des IG-L- Maßnahmenkatalogs 2005

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen eines selbständigen Frächtersauf Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Wien sowieAusnahmen von denselben aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luftmangels Legitimation; bloß wirtschaftliche Betroffenheit desAntragstellers durch die für alle Straßenverkehrsteilnehmer geltendenVerkehrsbeschränkungen; Denkunmöglichkeit einer Betroffenheit durchAusnahmen von den Geschwindigkeitsbeschränkungen

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen eines selbständigen Frächters auf Aufhebung des §4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem ImmissionsschutzG-Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005), LGBl für Wien 47/2005, sowie der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der der IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 geändert wird, LGBl für Wien 15/2006, mangels Legitimation.

Die in Rede stehende Verkehrsbeschränkung als solche richtet sich nicht an den Antragsteller als Gewerbetreibenden, sondern an alle Straßenverkehrsteilnehmer. Die geschilderten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen der bekämpften Bestimmung erweisen sich daher lediglich als faktische Reflexwirkungen einer an sämtliche Verkehrsteilnehmer gerichteten Geschwindigkeitsbeschränkung.

Auch wenn der Antragsteller als Betreiber eines Transportunternehmens im Sanierungsgebiet durch die bekämpfte Beschränkung stärker berührt werden sollte als andere Verkehrsteilnehmer, genießt sein Interesse an der Teilnahme am Gemeingebrauch (di am öffentlichen Verkehr auf der öffentlichen Straße) rechtlichen Schutz nur in dem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein (für alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise) gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessensphäre anzunehmen - wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes (VfSlg 8984/1980) oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück (VfSlg 9089/1981) - sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Mit der Verordnung LGBl für Wien 15/2006 wurden näher bezeichnete Straßenzüge von der mit §4 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen. Es ist daher bereits aus diesem Grunde denkunmöglich, dass diese Verordnung nachteilig in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift.

Entscheidungstexte

  • V 9/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2007 V 9/07 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei,Geschwindigkeitsbeschränkung, Umweltschutz, Ausnahmeregelung - Regel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V9.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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